Gesetzliche Grundlagen
Die Sicherheit von allein arbeitenden Personen ist in der Schweiz klar geregelt. Unternehmen sind verpflichtet, Risiken systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmassnahmen umzusetzen.
Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten ausserhalb von Ruf- und Sichtweite, bei denen im Notfall keine unmittelbare Hilfe verfügbar ist.
Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere von SUVA und EKAS.
Verantwortung des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden jederzeit zu gewährleisten.
Dazu gehören insbesondere:
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
- Definition geeigneter Schutzmassnahmen
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel
- Organisation von Notfallmassnahmen
- Instruktion und Schulung der Mitarbeitenden
Diese Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgrösse.
Besondere Anforderungen bei Alleinarbeit
Alleinarbeit erfordert zusätzliche Schutzmassnahmen, da im Notfall keine direkte Hilfe verfügbar ist.
Je nach Risiko sind folgende Massnahmen erforderlich:
- Regelmässige Kontakt- oder Kontrollintervalle
- Technische Überwachung (z. B. Personen-Notsignal-Anlagen)
- Klare Notfallorganisation
- Verfügbarkeit von Rettungsmitteln
- Vermeidung besonders gefährlicher Tätigkeiten im Alleingang
Bei erhöhtem Risiko kann Alleinarbeit unzulässig sein.
Was Unternehmen konkret umsetzen müssen
- Risiken systematisch identifizieren und dokumentieren
- Gefährliche Alleinarbeit vermeiden oder absichern
- Geeignete technische Hilfsmittel einsetzen (z. B. Gaswarngeräte, PNA)
- Alarmierungs- und Rettungskonzepte definieren
- Reaktionszeiten im Notfall sicherstellen
- Verantwortlichkeiten klar festlegen
Offizielle Richtlinien und Informationen
Die folgenden Quellen bieten verbindliche und praxisnahe Informationen zur sicheren Gestaltung von Alleinarbeit:
SUVA
Alleinarbeit (Grundlagen & Praxis):
EKAS
Wegleitung zu Art. 8 VUV: Arbeiten mit besonderen Gefahren
Fedlex
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsschutz.